VwGH 01. 03. 2016, Ro 2014/11/0024
In einem Fall, in dem die Zusatzeintragung "Notwendigkeit einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs 1 des BBG 1990 verfahrensgegenständlich ist, sind – regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen – die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung

