VwGH 25. 05. 2016, Ro 2015/11/0017
Nach § 43 Abs 1 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ darf die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstandstag auf die Gesamtbezugsdauer im Sinne dieser Bestimmung

