Die von zwei Sportchirurgen beauftragten Werbeeinschaltungen, die beide in Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung, darüber hinaus einmal mit Skibrille, das zweite Mal mit Tiroler Hut, Rucksack und Skistöcken zeigt, verletzten wegen standeswidriger Werbung das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft. Beide haben dadurch das Disziplinarvergehen gem § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 idgF begangen und werden zu einer Disziplinarstrafe verurteilt.

