OGH 19.05.2015, 4 Ob 76/15b
IV. Das Gesundheitsprodukt
Wird ein Stoff [hier Cranberry-Tabletten gegen Harnwegsinfektionen] als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt dieses ausschließlich den Bestimmungen des AMG. Auch Präsentationsarzneimittel sind grds den Bestimmungen des AMG zur Gänze unterworfen.

