OGH 27.08.2015, 9 Ob 48/15x
1. Eine fehlerhafte Behandlung liegt auch darin, dass eine notwendige Aufklärung nicht oder nicht ausreichend erteilt wird. Die Belehrung hat umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss.

