Art 49 EG
Es steht der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen, wenn eine nationale Verfahrensordnung die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität nationaler Rechtsbestimmungen nur im Rahmen einer Vorfrage vorsieht. Der gebotene vorläufige Rechtschutz kann die Aussetzung der Zugrundelegung der potentiell gemeinschaftsrechtswidrigen Norm nahelegen.

