Art 34 Nr 2 VO (EG)Nr 44/2001
Die " Möglichkeit" zur Geltendmachung eines Rechtsbehelfs gegen ein Versäumungsurteil iSd Art 34 Nr 2 VO (EG)Nr 44/2001 setzt die rechtzeitige Zustellung des Versäumungsurteils voraus, die dem Beklagten die Kenntnis des Entscheidungsinhalts und die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte vor dem Gericht des Ursprungsstaats ermöglicht.

