Art 76 VO 40/94 ; Art 74 VO 40/94 ; Regel 20 DurchführungsVO; Art 76 VO 40/94
Die Rechtsgültigkeit eines älteren Markenrechts muss im Entscheidungszeitpunkt der Widerspruchsabteilung und nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Widerspruchs vorliegen bzw nachgewiesen werden. Die Widerspruchsabteilung ist legitimiert, eine Frist für die Erbringung eines Gültigkeitsnachweises festzulegen.

