Zusammenfassung: § 57 GewO, der den Vertrieb von Schmuckwaren durch Haustürgeschäfte untersagt, steht mit der gebotenen Warenverkehrsfreiheit in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 57 Abs 1 GewO; Art 28 EG; RL 85/577/EWG
Zusammenfassung: § 57 GewO, der den Vertrieb von Schmuckwaren durch Haustürgeschäfte untersagt, steht mit der gebotenen Warenverkehrsfreiheit in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 57 Abs 1 GewO; Art 28 EG; RL 85/577/EWG
