Art 43 EG; Art 49 EG; Art 86 EG
Einer öffentliche Körperschaft ist es gestattet, eine öffentliche Dienstleistung freihändig an eine Gesellschaft zu vergeben, deren Kapital sie zur Gänze hält, Voraussetzung ist jedoch, das das Verhältnis zwischen den beiden ein ähnliches ist wie zwischen der Körperschaft und ihren eigenen Dienststellen.

