Art 6 ArbeitszeitRL 93/104/EG idF RL 2003/88/EG
Der EuGH erörtert, dass Bereitschaftszeiten, die die persönliche Anwesenheit der Dienstnehmer beim Dienstgeber voraussetzen, als Arbeitszeiten zu qualifizieren sind.
Art 6 ArbeitszeitRL 93/104/EG idF RL 2003/88/EG
Der EuGH erörtert, dass Bereitschaftszeiten, die die persönliche Anwesenheit der Dienstnehmer beim Dienstgeber voraussetzen, als Arbeitszeiten zu qualifizieren sind.
