Zusammenfassung: Eine in der nationalen Rechtsordnung vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erlangung der Mindestrente ist bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Rente, der die Bemessungsgrundlage für die proratisierte Rente bildet, nicht einzubeziehen, wenn der Versicherte nach nationalem Recht die Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistung nicht erfüllt.

