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Rs T-140/02, Urteil des EuG vom 13.09.2005

EuroparechtZER 2006/326ZER 2006, 128 Heft 4 v. 1.8.2006

Art 7 Abs 1 lit f VONr 40/94/EG; Art 7 Abs 2 VO 40/94 /EG

Die Beurteilung, ob eine Marke die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verletzt, muss auf Grundlage des Zeichens in Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Markenregistrierung beantragt wird, erfolgen. Ein Angebots- und Werbeverbot für bestimmte Dienstleistungen begründet nicht zwangsläufig eine Verletzung der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten durch die Marke.

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