Zusammenfassung: Ein Beschluss, der die Kommission zur Aushandlung eines Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft ermächtigt, ist als Beginn einer abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgangsweise zu qualifizieren, die die Verpflichtung zu enger Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten und den Organen bis hin zur Unterlassungspflicht der Vertragsstaaten im Bereich des Abschlusses bilateraler Vereinbarungen erfordert.

