Art 17 RL 77/388/EWG ; Art 20 RL 77/388/EWG
Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Erlassung eines Gesetzes zur Vermeidung missbräuchlicher Finanzkonstruktionen zur Geringhaltung der Mehrwertsteuerbelastung nicht entgegen. Die geplante Rückwirkung muss aber ebenso wie die Konsequenzen der Gesetzesänderung auf die Wirtschaftstätigkeit ersichtlich und nachvollziehbar sein.

