VONr 1049/2001
Das EuG nimmt zu den Zugangsrechten der Öffentlichkeit zu Dokumenten Stellung, betont die Verpflichtung der Organe betreffende Anträge sorgfältig zu überprüfen und erläutert, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand die Ablehnung bzw Einschränkung der Zugangsrechte rechtfertigen kann.

