Art 235 EG; Art 288 Abs 2 EG
Nur ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Fehlverhalten eines Gemeinschaftsorgans und dem geltend gemachten Schaden begründet eine außervertragliche Haftung der EG. Die Kosten einer Bankbürgschaft, die als Sicherstellung für die Entrichtung einer Geldbuße vereinbart wurde, stehen in keinem Kausalzusammenhang zur Entscheidung der Kommission, die die Geldbuße festlegte.

