Art 12 Nr 3 Brüsseler Übereinkommen
Eine Gerichtsstandsklausel in einem Versicherungsvertrag, in die der begünstigte Versicherte, der in einem anderen Mitgliedsstaat als der Versicherer und der Versicherungsnehmer wohnt, nicht ausdrücklich eingewilligt hat, entfaltet für diesen keine Rechtsverbindlichkeit.

