Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ; Art 2 Abs 1 lit b RL 89/665/EWG
Da Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 lit b der RL 89/665/EWG dem Bestimmtheitsgebot entsprechen, steht jedem Einzelnen die Berufung auf diese Bestimmungen offen. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gebietet die Nichtberücksichtigung entgegenstehender nationaler Bestimmungen.

