Zusammenfassung: Der EuGH erläutert, dass die Umsatzbesteuerung privater Glücksspielbetreiber mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz nicht in Einklang steht. Weiters erläutert er, dass Art 13 Teil B lit f der 6. MWSt-RL 77/388 insofern unmittelbare Wirkung besitzt, als die Bezugnahme auf diese Bestimmung zum Nachweis der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen im Gerichtsverfahren möglich sein muss.

