Zusammenfassung: Das in Art 8 der RL 2001/37/EG normierte Werbeverbot für Tabakprodukte zum oralen Gebrauch steht mit der Warenverkehrsfreiheit in Einklang, da der gebotene Schutz der menschlichen Gesundheit einen Rechtfertigungsgrund darstellt.
EuGH 14. 12. 2004, Rs C-434/02 (Arnold Andre GmbH & Co. KG/Landrat des Kreises Herford)

