Zusammenfassung: Der EuGH prüft, ob Bestimmungen der Verpackungsverordnung vom Geltungsbereich des Art 28 EG umfasst sind und legt dar, dass die in § 9 Abs 2 dVerpackVO normierte Frist von sechs Monaten zwischen der Ankündigung und dem Inkrafttreten eines Pfand- und Rücknahmemodells zu kurz ist, um einen Mineralwasserproduzenten die Angleichung seines Produktionssystems zu ermöglichen.
EuGH 14. 12. 2004, Rs C-463/01 (EG-Kommission/Französische Republik)

