Zusammenfassung: Der EuGH erörtert, dass die in einem Sozialplan vorgesehenen unterschiedlichen (vor allem am Alter orientierten) Bezugsvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen für Männer und Frauen sachlich gerechtfertigt sind und somit keine Diskriminierung nach dem Geschlecht begründen.
EuGH 09. 12. 2004, Rs C-19/02 (Viktor Hlozek/Roche Austria Gesellschaft mbH)

