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Rs C-19/02, Urteil des EuGH vom 09.12.2004

EuroparechtZER 2006/420ZER 2006, 29 Heft 1 v. 1.2.2006

Zusammenfassung: Der EuGH erörtert, dass die in einem Sozialplan vorgesehenen unterschiedlichen (vor allem am Alter orientierten) Bezugsvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen für Männer und Frauen sachlich gerechtfertigt sind und somit keine Diskriminierung nach dem Geschlecht begründen.

EuGH 09. 12. 2004, Rs C-19/02 (Viktor Hlozek/Roche Austria Gesellschaft mbH)

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