Art 5 der VONr 1103/97/EG
Im Verfahren rechnet O2, eine Betreiberin eines Mobilfunknetzes in Deutschland, auf der Grundlage von Tarifen ab, die auf unterschiedlichen Minutenpreisen beruhten. Mit der Umstellung auf Euro wurden die Preise aufgrund der Rundung der Tarife gemäß Art 5 der VONr 1103/97/EG teurer, wogegen sich die Klägerin im Ausgangsverfahren zur Wehr setzte. Der EuGH setzte sich daraufhin mit der Auslegung der VONr 1103/97/EG auseinander.

