Art 39 EG; VONr 1612/68/EWG; Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80
Der EuGH hält in der Entscheidung fest, daß Österreich gegen Art 39 EG und gegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates verstoßen hat, da Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR vom passiven Wahlrecht zu einer Kammer ausgeschlossen wurden.

