Zusammenfassung: Der Beitrag enthält die Entscheidung mit dem Tenor des EuGH, in dem der EuGH festhält, daß der Anwendungsbereich des Artikel 4 Nummer 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften alle Waren betrifft, und zwar auch solche, die versteckt oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht wurden.

