Zusammenfassung: Der Beitrag faßt den Sachverhalt des Verfahrens und den Tenor des EuGHs zusammen, wo er die Krankenkassen in Deutschland nicht als Unternehmen oder Umernehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 81 EG ansehen, wenn die Restbeträge bei Arzneimittel festsetzen.

