Art 226 Abs 2 EG; Art 39 EG; Art 42 EG
Die Entscheidung befasst sich mit der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer italienischen Bestimmung, nach der nur Zahnärzte italienischer Staatsbürgerschaft bei Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland im Kammerregister eingetragen bleiben können.