Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden meist Vertragsverletzungen des Vertragspartners geltend gemacht. Wurden diese Vertragsverletzungen aufgrund eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums gesetzt, kann die vorzeitige Auflösung aus diesem Grund unzulässig sein. Die Praxis legt bei der Beurteilung solcher Irrtümer unterschiedliche Maßstäbe an, denen sich dieser Beitrag widmet. Während der AG vor allem beim Entgelt oftmals eine für ihn günstige Auslegung zugrunde legen darf, ohne einen Austritt fürchten zu müssen, riskieren AN meist sogar dann eine Entlassung, wenn sie ihr Verhalten an einer fehlerhaften Auskunft ihrer Interessenvertretung ausrichten. Die Unterschiede zwischen den jeweiligen Hauptleistungspflichten rechtfertigen diese unterschiedliche Behandlung nur zum Teil. (FN )

