Während der Höhepunkte der COVID-19-Pandemie hielt das Homeoffice endgültig Einzug in die Arbeitsrealität zahlreicher AN. Der österreichische Gesetzgeber versuchte, dieser Entwicklung gerecht zu werden, und schuf insb mit § 2h AVRAG eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit von zu Hause aus. Er ließ allerdings wesentliche Fragen unbeantwortet, insb jene, ob im Einzelfall auch eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice besteht. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Frage und untersucht verschiedene Begründungsansätze.Der COVID-19-Sondergesetzgeber geht in besonderen Fällen von einer ausnahmsweisen Pflicht zur Arbeit im Homeoffice aus (vgl AB 527 BlgNR 27. GP 1 f). Eine dogmatische Begründung einer derartigen Notarbeitspflicht aus der Treuepflicht scheitert aber unter anderem am Fehlen einer allgemeinen positivrechtlichen Grundlage.Die Arbeit im Homeoffice ist gem § 2h Abs 2 AVRAG zwischen AN und AG schriftlich zu vereinbaren. Es soll einem AG grundsätzlich nicht möglich sein, einen AN einseitig ins Homeoffice zu schicken.In Einzelfällen kann eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice uU aus einer konkludenten Vereinbarung oder über ergänzende Vertragsauslegung abgeleitet werden. Bei diesen Ansätzen fußt die Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag, was in das Konzept des § 2h AVRAG ("zu vereinbaren") passt.Hingegen entbehrt die Lehre von der Geschäftsgrundlage einer positivrechtlichen Grundlage und hat daher für die dogmatische Begründung einer ausnahmsweisen Pflicht zur Arbeit im Homeoffice gegenüber einer konkludenten Vereinbarung oder der ergänzenden Vertragsauslegung keinen juristischen Mehrwert.