Das LSD-BG verpflichtet ausländische Arbeitgeber unter Strafsanktion, die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer zu melden und Unterlagen über den sozialversicherungsrechtlichen Status dieser Arbeitnehmer bereitzuhalten. Die unionsrechtlichen Regelungen über das auf entsandte Arbeitnehmer anwendbare Sozialrecht zeichnen sich nicht durch besondere Klarheit aus. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen.