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Eine überwiegend betriebliche Verwendung von Betriebsmitteln muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden

ZAS-JudikaturübersichtSozialversicherungsrechtn. n.ZASB 2018/113ZASB 2018, 328 Heft 6 v. 14.12.2018

Entscheidung: VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044

Normen: § 4 Abs 4 ASVG

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