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§ 63 AVG

SozialrechtJudikaturHellmut TeschnerZASB 2012/80ZASB 2012, 173 Heft 3 v. 1.5.2012

Zusammenfassung: Diese Entscheidung stellt fest, dass Einbringungsbehörde für Berufungen gegen einen Einspruchsbescheid über Versicherungspflicht, das BMASK ist.

Rechtsgrundlagen: § 63 AVG

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