Zusammenfassung: In entschiedener Sache stellt das Ministerium klar, dass Aufklärungen über Rechte und Pflichten des Versicherten nicht vom Regime des § 81a ASVG erfasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 81a ASVG
Zusammenfassung: In entschiedener Sache stellt das Ministerium klar, dass Aufklärungen über Rechte und Pflichten des Versicherten nicht vom Regime des § 81a ASVG erfasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 81a ASVG