Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht näher auf die Kriterien der Dienstgebereigenschaft ein.
Rechtsgrundlagen: § 35 ASVG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht näher auf die Kriterien der Dienstgebereigenschaft ein.
Rechtsgrundlagen: § 35 ASVG
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