Mit vorliegender Entscheidung stellt der EuGH klar, dass Elternurlaub ein Recht der Eltern und nicht der Kinder ist, und daher bei Zwillingsgeburten auch nicht der doppelte Urlaubsanspruch besteht.
Mit vorliegender Entscheidung stellt der EuGH klar, dass Elternurlaub ein Recht der Eltern und nicht der Kinder ist, und daher bei Zwillingsgeburten auch nicht der doppelte Urlaubsanspruch besteht.