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Richtsatz und Gesamteinkommen gem § 103 ASVG

RechtsprechungSozialrechtKommentar v. Erich Heckenast, PVAZAS 2009/37ZAS 2009, 236 - 240 Heft 4 v. 1.7.2009

Zusammenfassung: Lebt der Leistungsbezieher mit dem Ehegatten in einer häuslichen Gemeinschaft, so ist bei Berechnung der Gesamteinkommensgrenze iSd § 103 ASVG der Familienrichtsatz maßgeblich.

Rechtsgrundlagen: § 103 ASVG; § 292 ASVG; § 293 ASVG

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