vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Berücksichtigung späterer Änderungen der Erwerbsfähigkeitsminderung beim Integritätsschaden

SozialrechtJudikaturBearb. v. Hellmut TeschnerZASB 2009/82ZASB 2009, 179 - 180 Heft 3 v. 1.5.2009

Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das LG Ried im Innkreis fest, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung nur dann bestehe, wenn "zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mind. 50 vH" betrage. Spätere Änderungen seien nicht zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen: § 213a ASVG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!