Zusammenfassung: Das OLG Graz äußerte sich in dieser Entscheidung dahingehend, ob die den Sozialgerichten nicht eingeräumte Kompetenz bei der Rückzahlung von Leistungen einen Eingriff in Rechte darstellt, die verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. Wird damit eine nicht vorhandene Eingriffsmöglichkeit in behördliche Willkürakte begründet?
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 1 Z 2 ASGG