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§ 213a ASVG

SozialrechtHellmut TeschnerZASB 2009/22ZASB 2009, 31 Heft 1 v. 1.1.2009

Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall geht es um das Ausmaß des Grades der Erwerbsfähigkeitsminderung; hiebei ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festellung der Dauerrente abzustellen.

Rechtsgrundlagen: § 213a ASVG

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