§ 19 Abs 1 AngG; § 20 Abs 5 AngG; § 1158 Abs 1 ABGB
Als Ausgangspunkt vorliegender Entscheidung dient ein Nachtrag zum befristeten AV, welcher das AV auf Dauer der Abwesenheit einer anderen AN verlängerte. Der OGH erläutert in diesem Zusammenhang die Zulässigkeitsvoraussetzungen unechter Befristungen.