Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte sich mit dem Begriff des Gesamteinkommens im Aufrechnungsfall zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 ASVG; § 292 Abs 2 ASVG
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Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte sich mit dem Begriff des Gesamteinkommens im Aufrechnungsfall zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 ASVG; § 292 Abs 2 ASVG
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