Zusammenfassung: Diese Entscheidung befasste sich mit der Frage, bei welchem Gericht der Antrag auf Aufnahme eines gem § 76 Abs 1 und 4 ASGG unterbrochenen Verfahrens zu stellen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 ASGG; § 76 Abs 1 ASGG; § 76 Abs 4 ASGG; § 165 Abs 1 ZPO