Zusammenfassung: Die Zugrundelegung des Dienstalters als Entgeltbemessungskriterium, das eine unterschiedliche Entlohnung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern zur Folge hat, muss außer bei ernstlichen Zweifeln an der damit angestrebten Vergütung der Berufserfahrung nicht vom Arbeitgeber gerechtfertigt werden.