§ 3 MSchG; § 10 Abs 2 MSchG; § 7 MSchG; § 3 MSchG
Eine in Unkenntnis der Schwangerschaft vorgenommene einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfaltet bei unmittelbarer Information des Arbeitgebers und Überbringung einer Bestätigung keine Rechtsgültigkeit. Es erfolgt eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 10a MuttSchG.