§ 45 Abs 3 oö KAG
Der VwGH konkretisiert die Aufklärungspflichten bei der Beantragung der Aufnahme in der Sonderklasse durch einen Spitalspatienten und erläutert, dass eine unzureichende Aufklärung die Vorschreibung des Ärztehonorars ausschließt.
§ 45 Abs 3 oö KAG
Der VwGH konkretisiert die Aufklärungspflichten bei der Beantragung der Aufnahme in der Sonderklasse durch einen Spitalspatienten und erläutert, dass eine unzureichende Aufklärung die Vorschreibung des Ärztehonorars ausschließt.