Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck erläutert, welche Äußerungen unter das Tatbestandsmerkmal der " groben Ehrenbeleidigung" subsumiert werden können und fügt hinzu, dass nicht jede verzögerte Geltendmachung einen Verzicht auf das Austrittsrecht begründet.
Rechtsgrundlagen: § 82a lit b GewO 1859