Die Mitgliedsstaaten sind nicht zur Abdeckung des gesamten Zahlungsausfalls, der bei Leistungsansprüchen bzw Anwartschaftsrechten aus betrieblichen oder überbetrieblichen Altersvorsorge- oder Zusatzversorgungssystemen im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entsteht, verpflichtet.