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Bei Berechnung der Witwenpension ist der Bruttobetrag heranzuziehen

Arbeitsrecht - SozialrechtKatharina KörberZAS 2007/51ZAS 2007, 76 Heft 2 v. 1.3.2007

§ 264 Abs 3 ASVG; § 91 Abs 1 ASVG

Die Hinterbliebenenpension bemisst sich anhand des Bruttoentgelts inklusive der Sonderzahlungen.

OGH 19.12.2006, 10 ObS 156/06v

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