Zusammenfassung: Sofern der Empfänger einer Drittschuldnererklärung nicht offen legt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zur verpflichteten Partei nicht bzw nicht mehr besteht, haftet er für alle Schäden der betreibenden Partei, die aus der schuldhaft unterlassenen oder verspäteten Erklärung resultieren.
LG Innsbruck, 01.06.2005, 42 Cga 31/05p